Satzung Landesverband dieBasis Niedersachsen

Fassung vom 06.02.2022

Der Satzung vorangestellt sei die Präambel der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland, Landesverband Niedersachsen – Kurzbezeichnung dieBasis LV Niedersachsen, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem auch der Landesverband Niedersachsen seine Aufgabe zu erfüllen trachtet:

Die Partei Basisdemokratische Partei Deutschland (im Folgenden: die Partei) vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische, extremistische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

Die Partei steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang für- und miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Geschwisterlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet

(1)  Die Basisdemokratische Partei Deutschland Landesverband Niedersachsen ist eine Untergliederung der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis LV Niedersachsen.


(2)   Die Gebietsverbände tragen den Namen der Partei mit dem Zusatz ihrer Organisationsstellung (z.B. Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband XY) hintenangestellt. In der allgemeinen wie auch Wahlwerbung darf der Zusatz der Organisationsstellung weggelassen werden.

§ 2 Zweck

(1)  Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen, Bezirken und Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und Europa.

(2)  Totalitäre, diktatorische, extremistische, gewalttätige sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(3)  Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

  1. Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden.
  2. Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit des anderen dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.
  3. Eine demokratische Gesellschaft erfordert basisdemokratische Willensbildung, bei der sich alle mündigen Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt an politischen Entscheidungen beteiligen können.
  4. Das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung.

(4)  Die konkrete Ausgestaltung der Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.

(5)   Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Konsensierung und Abstimmungen

(1)  Als Methode zur Erzielung eines Konsenses sollen vor dem Einbringen von Anträgen bzw. vor jeder Abstimmung das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein” zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.

(2)   Konsensierungen sollen von ausgebildeten Mitgliedern unterstützt werden. Es soll möglichst nach dem „Train the Trainer“ Prinzip in jeder Gliederung eine Person ausgebildet werden.

(3) Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, wird nicht konsensiert, sondern abgestimmt.

§ 4 Sitz

Der Sitz des Landesverbandes Niedersachsen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland ist Hannover. Dies soll bis zum 31.12.2022 umgesetzt werden.

§ 4a Sondervorschriften im Rahmen der Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung sowie je nach Regelung mit Wirkung bis zum zweiten Landesparteitag folgende Sondervorschriften:

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20. September 2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt und das erste Parteiprogramm beschlossen. Der Gründungsvorstand fungiert als ordentlicher Vorstand bis auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag der erste Landesvorstand gewählt wird.
  2. Satzungsänderungen (inkl. Erweiterungen und Verschmelzungen) sind bis auf die folgenden Ausnahmen auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag mit einer einfachen Mehrheit möglich. Ausnahmen hiervon sind die Auflösung der Partei und eine Veränderung der Zusammensetzung des erweiterten Landesvorstandes. Es gelten für diese Ausnahmen die allgemeinen Regeln für die Satzungsänderung.
  3. Ausgeschiedene Mitglieder des Gründungsvorstandes bilden nach der Wahl des ersten Landesvorstandes den sog. “Gründungsrat”. Der Gründungsrat arbeitet den ersten Landesvorstand ein und unterstützt diesen. Mitglieder des Gründungsrats haben Teilnahme- und Rederecht an Vorstandssitzungen. Sie haben jedoch kein Stimm- oder Repräsentationsrecht. Der Gründungsrat besteht entgegen der Regelung unter 5. bis zum Ende des zweiten Landesparteitages.
  4. Der Gründungsvorstand besteht aus:
    • einer Doppelspitze 
    • einem Schatzmeister
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden 
    • einem stellvertretenden Schatzmeister 
    • einem Säulenbeauftragten Machtbegrenzung
    • einem Säulenbeauftragten Freiheit
    • einem Säulenbeauftragten Schwarmintelligenz
    • einem Säulenbeauftragten Achtsamkeit
    • einem Schriftführer
    • einem Sprecher
    • einem Querdenker
    • Und bis zu 3 Mitglieder im erweiterten Vorstand
  5. Diese Sondervorschrift (§ 4a) entfällt mit der nächsten Satzungsänderung und, wenn mindestens der zweite ordentliche Landesparteitag stattgefunden hat.

§ 5 Gliederung des Landesverbandes Niedersachsen

(1) Der Landesverband Niedersachsen gliedert sich nach den geltenden Landesgesetzen in

(2) Gebietsverbände (Bezirks- Kreis- und Ortsverbände) Größe und Umfang der Gebietsverbände richten sich nach den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden oder den Bundestags- und Landtagswahlkreisen.

(3) Bei der Gründung eines Gebietsverbandes hat ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Landesvorstandes anwesend zu sein. Bei der Gründung eines Ortsverbandes hat, soweit vorhanden, ein Mitglied des Kreisvorstandes oder mangels Vorhandenseins ein Mitglied des Gründungsvorstandes oder späteren Landesvorstandes anwesend zu sein.

(4) Der Landesverband Niedersachsen umfasst alle Mitglieder im Gebiet des Bundeslands Niedersachsen und erledigt die ihr durch diese Satzung und die dazu erlassenen ergänzenden Vorschriften zugewiesenen Aufgaben. 

(5) Die Gebietsverbände umfassen die Parteimitglieder in den jeweiligen Gebieten, für die sie gegründet worden sind. Die kleinste Einheit sind die Ortsverbände in einer Gemeinde mit einem Gemeinderat bzw. Stadtrat. Die Mitglieder der Ortsverbände gehören einem Kreisverband in ihrem Gebiet an, soweit dieser nicht existiert, dem Bezirksverband und soweit dieser nicht existiert dem Landesverband. Ortsverbände sollen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen.

(6) Entfallen

(7) Die gebietliche Gliederung sollte soweit ausgebaut werden, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Jeder kann Mitglied der Partei werden, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur Menschen werden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragsstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt für ein Amt zu kandidieren bzw. ein solches auszuüben.

(3) Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum unmittelbaren Ausschluss aus der Partei führt.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich die Antragstellerin/der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen. Mit der Antragstellung bestätigt die Antragstellerin/der Antragsteller, dass sie/er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass sie/er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.

(2) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der dieBasis LV Niedersachsen erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt. 

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zugang der Annahme des Aufnahmeantrages bei der Antragstellerin/beim Antragsteller. Ergänzende und ausgestaltende Regelungen zum Aufnahmeverfahren treffen die Gliederungen in ihren Satzungen.

(5) Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Menschen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen erneut von der nächsthöheren Gliederung geprüft werden.

(6) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

(7) Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in verschiedenen Gliederungen sind unzulässig.

(8) Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.

(9) Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

(10) Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden. Nach der Frist gilt das Aufnahmeverfahren als abgelehnt.

(11) Der Mitgliedsbeitrag wird in § 1 der Finanzordnung geregelt.

§ 8 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (passives Wahlrecht).

(3) Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle bereits bekleidete Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat oder (ggf. vorübergehend) frei vom Mitgliedsbeitrag gestellt ist, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Alle Zahlungseingänge, die bis zwei Wochen vor der Abstimmung eingehen, werden dabei berücksichtigt.  

(5) Bei der Wahl in einen Vorstand, ist von anderen Vorstandsposten, nach offizieller Wahl, unverzüglich zurückzutreten.
Ein Mitglied kann zeitgleich einen Vorstandsposten sowie ein Mandat auf kommunaler Ebene bekleiden.
Wird ein Mitglied in den Land- oder Bundestag gewählt, ist von allen Vorstandsposten unverzüglich zurückzutreten.

Das Mitglied hat für eine ordentliche Übergabe seines Postens Sorge zu tragen.

§ 9 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern betreffen, müssen per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes für einen Untersuchungsausschuss bzw. auf Anforderung des Schiedsgerichts befreit werden.

(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(3) Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über Ablauf und Inhalt der die Beratungen auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet, insbesondere auch gegenüber Parteimitgliedern.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber der Partei schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

§ 11 Organe der Partei

Organe der dieBasis LV Niedersachsen sind 

 ·      der Landesparteitag 

 ·      der Vorstand des Landesverbandes (das Präsidium)

 ·      der erweiterte Vorstand des Landesverbandes

·       die Delegiertenversammlung des Landesverbandes

·       der Beirat

§ 12 Landesvorstand und erweiterter Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

einem Säulenbeauftragten Machtbegrenzung
einem Säulenbeauftragten Freiheit
einem Säulenbeauftragten Schwarmintelligenz
einem Säulenbeauftragten Achtsamkeit
einem Schriftführer
einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
einem Querdenker

und bis zu 3 Beisitzer, die vom Vorstand berufen werden, wovon einer eine ausgebildete und langjährig tätige SK Trainerin sein sollte, die das Konsensierungsverfahren leitet.

(2) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet mit dem ordentlichen Landesparteitag, auf dem die neuen Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(3) Die Vorstände des Landesvorstands legen untereinander Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten einvernehmlich fest. Die Entscheidung wird durch Mehrheitsentscheid im Vorstand getroffen.

Es gilt die aktuelle Rahmengeschäftsordnung. Der alte Vorstand sollte für die ersten 6 Monate der Amtszeit des neuen Landesvorstandes zu den Vorstandssitzungen zwecks Teambildung, Information und Einarbeitung eingeladen werden. 

(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächstfolgenden Landesparteitag vorgenommen. Die so gewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Landesvorstandes aus.

(5) Scheidet der Schatzmeister aus dem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister, soweit es keinen stellvertretenden Schatzmeister gibt, aus den vorhandenen Mitgliedern des vorhandenen Vorstandes bzw. aus den Mitgliedern des Gebietes.

(6) Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein, dessen Weisungen es unterworfen ist.

§ 13 Geschäftsordnung des Landesvorstandes

Die Sitzungen des Landesvorstandes werden mit einer vom Landesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesem oder durch ihn auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes einberufen.

§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der dieBasis LV Niedersachsen. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesparteitage und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu soll er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.

(2) Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Schatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.

(3) Der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der Landespartei und handeln im Sinne des gesamten Vorstandes. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Parteiintern gilt, dass die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung der Landesvorsitzenden handlungsberechtigt sind.

§ 15 Aufgaben des erweiterten Landesvorstands

(1) Der erweiterte Landesvorstand entscheidet über alle Fragestellungen, die direkt in die Kreise hineinwirken (vergleiche gesetzliche Aufgaben der Kreise).

(2) Der erweiterte Landesvorstand trifft sich auf Ladung des Landesvorstands oder wenn mindestens 3 Kreise den Landesvorstand zur Einberufung eines Treffens auffordern.

(3) Der Landesvorstand hat den erweiterten Landesvorstand innerhalb von drei Werktagen ab Antragstellung einzuberufen. Dabei ist eine Ladungsfrist von mindestens fünf Werktagen einzuhalten. In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist vom Vorstand auf drei Werktage verkürzt werden.

§ 16 Vertretung

(1) Der Vorsitzende und jeder Stellvertreter sind gerichtlich und außergerichtlich für dieBasis LV Niedersachsen jeweils alleinvertretungsberechtigt. Sie können im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist Hannover, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

§ 17 Landesparteitag

§ 17 Landesparteitag

Der Landesparteitag ist das oberste Organ der dieBasis LV Niedersachsen. Der Landesparteitag hat folgende Aufgaben:

· er beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

· er wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer und die Delegierten für Länderrat und Delegiertenversammlung der Bundespartei.

· er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

· er beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Organe der Gliederungen des Landesverbandes Niedersachsen gilt.

· er beschließt eine Entschädigungsregelung sowie eine Schiedsgerichtsordnung.

· er entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landesverbandes Niedersachsen, insbesondere über den Grundkonsens (Werte und Ziele).

· er entscheidet über die Auflösung des Landesverbandes Niedersachsen.

§ 18 Teilnahme am Landesparteitag

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Parteitag persönlich oder wenn möglich, per Internetzugang teilzunehmen. Mit der persönlichen Teilnahme am Landesparteitag stimmt das Mitglied unwiderruflich Bild- und Tonaufnahmen vom Landesparteitag sowie Live-Übertragungen zu.

(2) Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder – egal aus welchem Grund – ist ausgeschlossen.

(3) Die Partei stellt sicher, dass die Mitglieder auf Wunsch auch online am Parteitag teilnehmen können. Die online teilnehmenden Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn eine verifizierte persönliche Stimmabgabe technisch möglich und von der Partei umgesetzt ist. Mit der Anmeldung zur Online-Teilnahme am Parteitag verzichtet das Mitglied automatisch auf sein Rederecht, das nur durch Präsenz am Parteitag ausgeübt werden kann.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Bundesparteitages bilden die Mitgliederversammlung im Sinne der §§ 32, 58 BGB.

(5) Der Landesvorstand kann beschließen, einen virtuellen Landesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist. Der Landesvorstand kann beschließen, dass Wahlen und Abstimmungen vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich durchgeführt werden.

§ 19 Geschäftsordnung des Landesparteitages

(1) Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der dieBasis LV Niedersachsen. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

(2) Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen
a) auf Antrag des Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes
b) auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder der dieBasis LV Niedersachsen.

(3) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Durchführung eines außerordentlichen Parteitags einen außerordentlichen Parteitag einzuberufen. Die Ladungsfrist dafür beträgt mindestens eine Woche. Der außerordentliche Parteitag hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für den außerordentlichen Parteitag vor, hat der außerordentliche Parteitag innerhalb von sieben Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

(4) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Bundesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.

(5) Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungs-anträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Anwesenden mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(6) Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führt der Landesvorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag sich einen besonderen Vorsitzenden wählt.

(7) Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem der Landesvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.

(8) Sowohl die Ladung als auch die Übermittlung der Niederschrift können entweder in Papierform oder digital per E-Mail und/oder vergleichbarem digitalen Medium erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 20 Aufgaben des Landesparteitages

(1) Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der dieBasis LV Niedersachsen, die nicht in dieser Satzung den Kreis- oder Ortsverbänden zur Entscheidung übertragen wurden. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Beschlussfassung über
    a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,
    b) den Bericht des Landesvorstandes. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge
    c) den Bericht der Rechnungsprüfer,
  2. die Entlastung des Landesvorstandes,
  3. die Wahl des Landesvorstandes,
  4. die Wahl von einem Rechnungsprüfer und seinem Stellvertreter,
  5. die Wahl des Landessschiedsgerichts,
  6. die Festsetzung des Beitrags und des Mindestbeitrags,
  7. alle Beschlüsse zur Teilnahme der Partei an den Landes-, und Kreistagswahlen sowie Kommunalwahlen,

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.

(4) Zur Unterzeichnung der Wahlunterlagen ist nur der Wahlleiter zusammen mit dem Landesvorstand der dieBasis LV Niedersachsen befugt.

§ 21 Zulassung von Gästen

Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§ 22 entfallen

 

§ 23 Die Kreisverbände

(1) Organe der Kreisverbände sind
· der Vorstand des Kreisverbandes
· die Hauptversammlung des Kreisverbandes und
· die Wahlkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und

(2) Der Vorstand der Kreisverband setzt sich zusammen aus
· dem Kreisvorsitzenden
· bis zu vier gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden
· dem Schriftführer
· dem Schatzmeister und
· dem Schwarmbeauftragten. Der Schwarmbeauftragte hat die Aufgabe, die Mitglieder, insbesondere die Neumitglieder zu betreuen.

(3) Der Vorstand des Kreisverbandes vertritt dieBasis LV Niedersachsen im Bereich des jeweiligen Wahlkreises bzw. der kreisfreien Stadt und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbandes.

(4) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

(5) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes hat folgende Aufgaben:
· sie wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstandes.
· sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
· sie entscheidet über die grundlegenden Fragen der Kreisverband.

(6) Landtagswahlen:
· die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt die Wahlkreisbewerber.
· Bestehen in einem Kreisverband mehrere Wahlkreise, so wählen Wahlkreisversammlungen, die die Mitglieder des Kreisverbands im jeweiligen Wahlkreis zusammenfassen, die Wahlkreisbewerber.
· In Wahlkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Wahlkreisversammlung die Wahlkreisbewerber für die Bundestags- und Landtagswahl; diese Wahlkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände, die dem Wahlkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise), zusammen.

(7) Kommunalwahlen:
Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. In begründeten Fällen kann der Landesvorstand die Teilnahme an einer Kommunalwahl untersagen. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreis- verbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet der Kreisverband umfasst, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.

(8) Näheres wird in einer noch zu errichtenden Verfahrensordnung geregelt.

§ 23 a Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollten ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 24 Pflichten der Gebietsverbände

(1) Alle Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Bezirksverbandes bzw. der Partei des Landesverbandes berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.

(4) Der Vorstand der dieBasis LV Niedersachsen hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

§ 25 Der Beirat

Der Beirat setzt sich aus den gewählten Sprechern der einzelnen Arbeitsgruppen entsprechend den niedersächsischen. Ministerien zusammen. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Darin kann der Beirat regeln, dass auch Nichtmitglieder in den einzelnen Arbeitsgruppen kooptiert werden können.

§ 26 Ausschüsse

(1) Der Landesvorstand kann nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen gründen und wieder auflösen. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden. Jeder Ausschuss wird geleitet durch seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landesvorstandes aus ihrer Mitte, wobei dem Landesvorstand ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

(2) Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.

(3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden oder seinen Vertretern für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

§ 27 Mitgliederbefragung und -entscheid

(Basisabstimmung)

(1) Bei anstehenden wichtigen Entscheidungen soll der Vorstand über ein zu entwickelndes Schwarmtool die Mitglieder befragen.

(2) Über wichtige Entscheidungen kann der Vorstand jederzeit eine Basisabstimmung durchführen. Auf Antrag von fünf Prozent der Parteimitglieder hat er eine Basisabstimmung durchzuführen. Details der Basisabstimmungen werden durch den 1. Landesparteitag geregelt.

(3) Der Vorstand hat je nach Stand der Technik und rechtlich Zulässigem geeignete Tools für die Basisabstimmung festzulegen und bereitzustellen.

§ 28 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand, ersatzweise der Bundesvorstand.

(2) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß liegt insbesondere vor,

(a) wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger wiederholt denunziert oder seine gesellschaftliche Stellung dazu missbraucht hat, andere zu verfolgen.

(b) bei Verletzung der schiedsrichterlichen Schweigepflicht, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener Beitragszahlung von mehr als drei Monatsbeiträgen.

(c) wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht unbedeutender Höhe zufügt.

(d) wenn ein Mitglied der Partei Mitglied in einer Organisation oder Vereinigung ist, oder innerhalb der letzten drei Jahre war, deren Zielsetzung den Zielen der Partei oder der freiheitlichen Grundordnung direkt widerspricht.

(3) Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das bei Antragstellung zuständige Schiedsgericht.

(4) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, können die in Abs. 3 genannten Vorstände beim zuständigen Schiedsgericht beantragen, das Mitglied bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte auszuschließen.

(5) Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Der Beschluss über die Ordnungsmaßnahme ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 29 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern

(1) Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Parteisatzungen sind durch die zuständigen Vorstände oder im Rahmen einer Mediation möglichst gütlich beizulegen. Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen, so entscheidet ein Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) In der Bundesschiedsordnung, die auch auf Landesebene gilt, ist das Verfahren auf Landesebene geregelt.

§ 30 Konfliktlösung bei Streitigkeiten unter Gebietsverbänden

(1) Streitigkeiten unterschiedlicher Gebietsverbände sind durch die zuständigen Vorstände oder eine Mediation möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

(2) Der Landesvorstand ist bei erheblichen Verstößen berechtigt, beim Landesschiedsgericht die Auflösung oder den Ausschluss des Gebietsverbands, dessen Untergliederungen oder einzelner Organe zu beantragen.

§ 31 Änderungen dieser Satzung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Landesparteitag eingereicht werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

(3) Dem Landesvorstand bleibt es vorbehalten Änderungen der Bundessatzung durchzuführen, die aufgrund behördlicher Auflagen zwingend zu erfolgen haben. Einer Mitgliederabstimmung bedarf es in diesem Fall nicht. Der Landesvorstand hat die Mitglieder unverzüglich über den Inhalt der behördlichen Auflage in Kenntnis zu setzen.

§ 32 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der dieBasis LV Niedersachsen oder ihre Verschmelzung kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.

(2) Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung der Partei kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

(3) Der Beschluss über Auflösung und Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über das Vermögen der aufgelösten Gliederung verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

(5) Die Untergliederungen der dieBasis LV Niedersachsen haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung der nächsthöheren Gliederung bedürfen.

§ 33 Verbindlichkeiten dieser Satzung

(1) Diese Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Landespartei. Ihre Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.

(3) Die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Landesschiedsordnung sind Bestandteile der Landessatzung.

§ 34 Schlusssatz

Die Gesellschaft befindet sich in einem Wandel, der alles erfassen wird. Dieser Wandel soll friedlich, freiheitlich und in einem gemeinsamen Füreinander und Miteinander in die Zukunft gehen. Alles begann und kann nur mit einem liebevollen Umgang mit sich selbst und seinem Nächsten weitergehen.
Satzung, verabschiedet am 20. September 2020, geändert am 06.02.2022

Kontakt zum Landesverband

info[at]diebasis-helmstedt-wolfsburg.de

Neues aus dem Landesverband